Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Stimm-, Sprech- oder Sprachtherapie in unserer Praxis ist die Vorlage einer  ärztliche Verordnung.  Der behandelnde Arzt überzeugt sich vor der Ausstellung einer Heilmittelverordnung vom Zustand des Patienten und ermittelt einen sprachtherapeutischen Behandlungsbedarf.

Der Anspruch des gesetzlich Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit Heilmitteln, zu denen auch die Verordnung von sprach-, sprech- und stimmtherapeutischen Leistungen zählt, erwächst aus §§ 27 I, 32 SGB V in Verbindung mit den auch für die Versicherten verbindlichen Heilmittelrichtlinien.

Die Heilmittelrichtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen. Der Gesetzgeber hat dem G-BA die Aufgabe übertragen, den Versorgungsanspruch der gesetzlich Versicherten zu konkretisieren. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.

Für privatversicherte Patienten oder Selbstzahler haben die Heilmittelrichtlinien keine Relevanz. Aber auch sie müssen dem Therapeuten eine ärztliche Verordnung vorlegen. Die Durchführung von sprachtherapeutischen Behandlungen ohne vorherige ärztliche Untersuchung ist unzulässig.

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Logopädische Praxis

Kristin Körner GbR

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